Satzung des Gemeinderates / Auszeichnungsverfahren




Dekrete der Stadt und sonstige Gesetze

Satzung des Gemeinderates / Auszeichnungsverfahren

Beitragvon hildetraut » Di 6. Jul 2010, 18:10

§ 1 - Ziel des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat unterstützt den Bürgermeister in seiner Tätigkeit beratend.
(2) Der Gemeinderat ist Ansprechpartner für die Probleme oder Verbesserungsvorschläge der Bürger.
(3) Der Gemeinderat berät über aktuelle Probleme und Vorschläge der Bürger und gibt dem Bürgermeister Handlungsempfehlungen.
(4) Der Bürgermeister soll den Gemeinderat als beratendes Gremium verstehen und sich mit den Empfehlungen des Gemeinderates konstruktiv auseinandersetzen.


§ 2 - Mitglieder im Gemeinderat

(1) Der gewählte Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und ständiges Mitglied. Er leitet die Sitzungen und ist befugt, andere Gemeinderatsmitglieder von Versammlungen auszuschließen, wenn diese entgegen des gebührenden Anstandes andere Mitglieder des Gemeinderates persönlich beleidigen oder die Sitzungen mit unsachlichen Aussagen vehement und wiederholend stören.
(2) Es werden 4 Bürgervertreter gemäß § 4 Absatz 1 bis 5 gewählt.
(3) Es werden 4 Bürger einmalig in den "Ältestenrat" gemäß § 4 Absatz 6 bis 9 gewählt.
(4) Die Kulturbeauftragung Esslingens erhält einen festen Sitz im Gemeinderat.
(5) Ein Mitglied des Gemeinderates muss seinen Wohnsitz in Esslingen haben und sich auch vorwiegend dort aufhalten. Armeeeinsätze und Ratsreisen sind davon ausgenommen.


§ 3 - Sonderposten und deren Aufgaben im Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat wählt sich einen Schriftführer, der die Ordnung im Forum aufrechterhält, beschlossene Empfehlungen mit Angabe des Abstimmungsergebnisses im Gemeinderatsforum veröffentlicht und erledigte Beiträge schließt.
(2) Der Gemeinderat wählt einen Sprecher des Gremiums, der den Gemeinderat im Esslinger Forum vertritt und dort über die Arbeit des Gremiums in angemessener Form berichtet.


§ 4 - Wahl der Mitglieder und Dauer der Amtsperiode

(1) 10 Tage nach der Bürgermeisterwahl eröffnet der Bürgermeister oder der Sprecher des Gemeinderates im Esslinger Forum einen Beitrag, in dem er nach Kandidaten für die Bürgervertreter fragt.
(2) Am 15 Tag nach der Bürgermeisterwahl eröffnet er, sofern mindestens 5 Kandidaten für die Wahl der Bürgervertreter vorgeschlagen wurden, eine Umfrage im Esslinger Forum für die Dauer von 3 Tagen. Die 4 Kandidaten mit den meisten Stimmen ziehen in den Gemeinderat ein. Sollten es durch Stimmengleichheit zu Unklarheiten kommen, welcher der Kandidaten einzieht, so ist eine 3-tägige Stichwahl abzuhalten.
(3) Ändert sich das Ergebnis nach der Stichwahl nicht, liegt die Entscheidung beim Bürgermeister.
(4) Sollten bis einschließlich zum 15 Tag nach der Bürgermeisterwahl genau 4 Kandidaten für die Wahl der Bürgervertreter vorgeschlagen worden sein, so findet keine Abstimmung statt.
(5) Sollten bis einschließlich zum 15 Tag nach der Bürgermeisterwahl weniger als 4 Kandidaten für die Wahl der Bürgervertreter vorgeschlagen worden sein, so füllt der Bürgermeister die offenen Sitze mit Vertretern seiner Wahl.
(6) Jedes Mitglied im Gemeinderat, hat das Recht einen "Ältesten" vorzuschlagen
(7) Vorraussetzungen für die Aufnahme in den "Ältestenrat" sind:
-min. 3 aktive Amtszeiten im Gemeinderat (180 Tage),
-eine entsprechend lange Tätigkeit in einem anderen Ehrenamt oder 2 Amtszeiten als Bürgermeister (60 Tage)
-dauerhafter Wohnsitz in Esslingen.
(8)Ausnahmen der Vorraussetzungen bedürfen einer Abstimmung.
(9) Die Wahl eines Ältesten erfolgt innerhalb des Gemeinderates gemäß § 6 mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(10) Die Amtsperiodendauer der Gemeindratsmitglieder beträgt 2 Monate bzw. 2 Amtsperioden des Bürgermeisters.
(11) Die Ältesten erhalten einen dauerhaften Sitz im Gemeinderat.
(12)Sollte ein Mitglied länger als 14 Tage inaktiv sein, so kann er ohne weiteren Kommentar vom Bürgermeister des Saales verwiesen und durch einen Kandidaten seiner Wahl ersetzt werden, ein Mitglied der Ältesten muss neu gewählt werden.
(13) Sollte in einer Gemeinderatsperiode ein von den Bürgern gewähltes Gemeinderatsmitglied Bürgermeister werden, so kann der alte Bürgermeister bis zum Ablauf der Amtsperiode den nun freien Platz einnehmen.


§ 5 - Abstimmungen

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates, der Bürgermeister ausgenommen, hat bei den Abstimmungen eine Stimme.
(2) Eine Empfehlung gilt als durchgesetzt, wenn er eine einfache Mehrheit erhält.
(3) Die Wahlen erfolgen namentlich. Das heißt: Die Wahl erfolgt zunächst geheim. Spätestens 2 Tage nach Umfrageerstellung muss jeder, der sich an der Umfrage beteiligt hat, unter die Umfrage "Ich habe abgetimmt" oder einen inhaltlich gleichen Satz schreiben, auf keinen Fall jedoch, wie votiert wurde.
(4) Eine Abstimmung muss mindestens drei Antwortmöglichkeiten enthalten, wobei eine davon eine Ablehnung des zur Abstimmung gestellten und eine die Möglichkeit zur Enthaltung darstellen muss. Der Ersteller der Umfrage muss im Eröffnungpost kenntlich machen, was zur Abstimmung steht. Ferner gibt der Umfrageersteller die Dauer der Abstimmung an. Sie beträgt mindestens 48 Stunden, höchstens jedoch 7 Tage.
(5) Enthaltungen in einer Umfrage sind als Nullstimmen zu werten und werden nicht gezählt
(6) Sollte kein Ergebnis eine Mehrheit erzielen können, so steht es dem Bürgermeister frei, ob er das Thema nochmal zur Diskussion und anschließender Abstimmung stellt, oder ob seine Stimme ein doppeltes Gewicht erhält.


§ 6 - Loyalität gegenüber dem Bürgermeister und der Grafschaft Württemberg

(1) Kommt es zwischen einem Gemeinderatsmitglied und dem Bürgermeister zu unüberbrückbaren Streitigkeiten, ist das Ratsmitglied gegebenenfalls seines Amtes zu entheben. Die Amtsenthebung wird mit einfacher Mehrheit durch den Gemeinderat beschlossen.
(2) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen § 7 des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
(3) Das seines Amtes enthobene Mitglied hat das Recht, sein Handeln gegenüber dem Rat innerhalb von 3 Tagen zu verteidigen. Der Rat hat dann schnellstmöglich über eine erneute Aufnahme zu entscheiden.
(4) Sonderfall: Absatz 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinderat dem Verstoß vor der Handlung mehrheitlich zustimmt. In diesem Fall hat sich der gesamte Gemeiderat gegenüber der Grafschaft zu verantworten.
(5) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen § 8 und/oder § 9 des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
(6) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates mutwillig gegen § 10 und/oder § 11 des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
(7) Die Gemeinderatsmitglieder haben über die im Gemeinderat preisgegebenen, vertraulichkeitsrelevanten Informationen Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgeschlossen sind Entschlüsse, Diskussionsergebnisse und Verkündungen, die vom Gildenrat erarbeitet wurden. Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates mutwillig gegen diesen Artikel, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.


§ 7 - Satzungsänderung und Inkrafttreten

(1) Zur Änderung der Satzung sind entweder
a) fünf Stimmen und die Zustimmung des Bürgermeisters oder
b) sieben Stimmen der Ratsmitglieder ohne Zustimmung des Bürgermeisters
notwendig.
(2) Die Satzung tritt einen Tag nach ihrem Beschluß in Kraft.
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von Anzeige » Di 6. Jul 2010, 18:10

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Re: Satzung des Gemeinderates

Beitragvon hildetraut » Di 30. Nov 2010, 02:07

Abschnitt 1: Allgemeines.

§1 Arten der Auszeichnung.
Arten der Auszeichnung sind, beginnend mit dem niedrigsten: Ehrenmedaille Bronze, Ehrenmedaille Silber, Ehrenmedaille Gold, Ehrenbürgerschaft.

§1a Beigaben und Sonderrechte.

Ehrenmedaillen wird eine Ehrenurkunde beigefügt. Ehrenbürgerschaften haben die Benennung einer Straße, eines öffentlichen Gebäudes oder Vergleichbaren nach den Ausgezeichneten zur Folge.

§2 Voraussetzungen für eine Auszeichnung.
Um ein Auszeichnungsverfahren gemäß Abschnitt 2 zu eröffnen, bedarf es eines Vorschlags.

§2a Vorschlagsrecht.
Vorschlagberechtigt ist jeder Bürger, der in Esslingen wohnhaft ist. Es dürfen nur in Esslingen wohnhafte Bürger vorgeschlagen werden. Vorgeschlagener und Vorschlagender dürfen nicht ein und dieselbe Person sein.
Der Vorschlag sollte dem Bürgermeister als Gemeinderatsvorsitzenden mitgeteilt werden. Alternativ kann hierfür auch der für „Beschwerden und Anregungen für den Gemeinderat“ vorgesehene Thread im Esslinger Forum genutzt werden.

§2b Posthume Vorschläge.

Bürger dürfen unter Berücksichtigung von § 2a auch nach ihrem Tode vorgeschlagen werden.

§3 Stimmenanzahl.
Jedes Gemeinderatsmitglied verfügt in jeder Entscheidung über jeweils eine Stimme.

§3a Stimmenzählung.

Die für Abstimmungen geforderten Mehrheiten sind auf abgegebene Stimmen zu beziehen.

Abschnitt 2: Auszeichnungsverfahren.

§4 Eröffnung.
Über die Eröffnung eines Auszeichnungsverfahrens entscheidet der Gemeinderat in einfacher Mehrheit.

§5 Öffentliche Bekanntgabe.

Die Eröffnung eines Auszeichnungsverfahrens wird im Esslinger Forum veröffentlicht. Den Bürgern wird drei Tage die Möglichkeit gegeben, sich zu, für die Entscheidung des Gemeinderates, relevanten Tatsachen zu äußern.

§6 Abbruch.
Das Auszeichnungsverfahren kann auf Grund bekannt gewordener Tatsachen i. S. § 5 vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit abgebrochen werden.

§7 Auszeichnungsart.
Der Gemeinderat entscheidet nach Ablauf der in §5 festgesetzten Frist mit einfacher Mehrheit, ob das Auszeichnungsverfahren als Medaillenverfahren gemäß Unterabschnitt 1 oder als Ehrenbürgerschaftsverfahren gemäß Unterabschnitt 2 fortgesetzt wird.

Unterabschnitt 1: Medaillenverfahren.

§8 Medaillenklasse.

Der Gemeinderat entscheidet mit Eröffnung des Medaillenverfahrens i. S. § 7 mit einfacher Mehrheit über welche Medaillenklasse (Bronze, Silber, Gold) entschieden wird.

§9 Abstimmung.

Für die Verleihung einer Ehrenmedaille bedarf es einer einfachen Mehrheit des Gemeinderates.

Unterabschnitt 2: Ehrenbürgerschaftsverfahren.

§10 Abstimmungsinstanzen.
Für die Verleihung einer Ehrenbürgerschaft bedarf es der Zustimmung des Gemeinderates und der Zustimmung der Esslinger Bevölkerung.

§11 Zustimmung des Gemeinderates.

Die Zustimmung des Gemeinderates gilt als gegeben, insofern dieser mit 2/3-Mehrheit für die Ehrenbürgerschaft votiert.

§11a Zustimmung der Esslinger Bevölkerung.
Unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung des Gemeinderates i. S. § 11 vorliegt, wird die Zustimmung der Esslinger Bevölkerung in Form eines drei Tage andauernden Bürgerentscheides eingeholt werden. Die Zustimmung bedarf einer einfachen Mehrheit.

[b]Abschnitt 3: Verfahren zur Aberkennung und Erlöschen der Auszeichnung.[/b]

§12 Voraussetzung für eine Aberkennung.
Eine Aberkennung der Auszeichnung erfolgt, insofern ein Verstoß gegen §§ 2, 2a und/oder § 2b vorliegt oder andere Tatsachen aufgedeckt werden, die eine Aberkennung rechtfertigen.

§13 Voraussetzung für das Erlöschen.
Das Erlöschen der Auszeichnung kann erfolgen, insofern hierfür Gründe vorliegen. Gründe sind namentlich u. a. der Wegzug eines Ausgezeichneten aus Esslingen, das Straffälligwerden des Ausgezeichneten.

§14 Verfahrenseröffnung.
Sollte §12 oder §13 erfüllt sein, so wird ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Dieses bedarf eines Antrags von wenigstens einem Gemeinderatsmitglied.

§15 Kollision von §§ 12 und 13.
Sollte es zu einer Kollision der §§ 12 und 13 kommen, entscheidet der Bürgermeister, welche Art von Verfahren i. S. § 14 eröffnet wird.

§16 Abstimmung.
Über das Aberkennen oder Erlöschen einer Auszeichnung i. S. §§ 12 und 13 entscheidet der Gemeinderat in absoluter Mehrheit.

Abschnitt 4: Führung und Missbrauch von Titeln.

§17 Berechtigung.
Die nach diesem Abschnitt berechtigten Personen dürfen im genannten Umfang auf eine Auszeichnung aufmerksam machen. Namentlich sei hierbei eine entsprechende Forensignatur genannt.

§17a Ausgezeichnete.
Ein Ausgezeichnete darf auf seine Auszeichnung aufmerksam machen.

§17b Dauerhafte Partner eines Ehrenbürgers.
Ein dauerhafter Partner (Verlobte/-r, Ehefrau/-mann) eines Ehrenbürger darf auf die entsprechende Ehrenbürgerschaft hinweisen, insofern der betreffende Ehrenbürger dem nicht widerspricht.

§17c Patenkinder eines Ehrenbürgers.
Ein Patenkinder eines Ehrenbürger darf auf die entsprechende Ehrenbürgerschaft hinweisen, insofern der betreffende Ehrenbürger dem nicht widerspricht.

§18 Missbrauch.

Der Gemeinderat behält es sich vor, Strafantrag bei der hiesigen Justiz gegen Personen zu stellen, die eine von der Gemeinde Esslingen nicht verliehene, aberkannte oder erloschene Auszeichnung vortäuschen. Die Strafzumessung obliegt ebenso dem Gemeinderat sowie der Justiz.

Abschnitt 5: Bekanntgabe von Verleihung, Aberkennung und Erlöschen einer Auszeichnung.

§19 Verleihung.
Der Bürgermeister verleiht eine Auszeichnung in feierlicher Art und Weise, öffentlich im Forum. Er verleiht im Namen der Gemeinde Esslingen.

§20 Aberkennung und Erlöschen.
Der Bürgermeister gibt eine Aberkennung oder ein Erlöschen einer Auszeichnung im Forum im Namen der Gemeinde Esslingen bekannt, insofern der Gemeinderat dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
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