§ 1 - Ziel des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat unterstützt den Bürgermeister in seiner Tätigkeit beratend.
(2) Der Gemeinderat ist Ansprechpartner für die Probleme oder Verbesserungsvorschläge der Bürger.
(3) Der Gemeinderat berät über aktuelle Probleme und Vorschläge der Bürger und gibt dem Bürgermeister Handlungsempfehlungen.
(4) Der Bürgermeister soll den Gemeinderat als beratendes Gremium verstehen und sich mit den Empfehlungen des Gemeinderates konstruktiv auseinandersetzen.
§ 2 - Mitglieder im Gemeinderat
(1) Der gewählte Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und ständiges Mitglied. Er leitet die Sitzungen und ist befugt, andere Gemeinderatsmitglieder von Versammlungen auszuschließen, wenn diese entgegen des gebührenden Anstandes andere Mitglieder des Gemeinderates persönlich beleidigen oder die Sitzungen mit unsachlichen Aussagen vehement und wiederholend stören.
(2) Es werden 4 Bürgervertreter gemäß § 4 Absatz 1 bis 5 gewählt.
(3) Es werden 4 Bürger einmalig in den "Ältestenrat" gemäß § 4 Absatz 6 bis 9 gewählt.
(4) Die Kulturbeauftragung Esslingens erhält einen festen Sitz im Gemeinderat.
(5) Ein Mitglied des Gemeinderates muss seinen Wohnsitz in Esslingen haben und sich auch vorwiegend dort aufhalten. Armeeeinsätze und Ratsreisen sind davon ausgenommen.
§ 3 - Sonderposten und deren Aufgaben im Gemeinderat
(1) Der Gemeinderat wählt sich einen Schriftführer, der die Ordnung im Forum aufrechterhält, beschlossene Empfehlungen mit Angabe des Abstimmungsergebnisses im Gemeinderatsforum veröffentlicht und erledigte Beiträge schließt.
(2) Der Gemeinderat wählt einen Sprecher des Gremiums, der den Gemeinderat im Esslinger Forum vertritt und dort über die Arbeit des Gremiums in angemessener Form berichtet.
§ 4 - Wahl der Mitglieder und Dauer der Amtsperiode
(1) 10 Tage nach der Bürgermeisterwahl eröffnet der Bürgermeister oder der Sprecher des Gemeinderates im Esslinger Forum einen Beitrag, in dem er nach Kandidaten für die Bürgervertreter fragt.
(2) Am 15 Tag nach der Bürgermeisterwahl eröffnet er, sofern mindestens 5 Kandidaten für die Wahl der Bürgervertreter vorgeschlagen wurden, eine Umfrage im Esslinger Forum für die Dauer von 3 Tagen. Die 4 Kandidaten mit den meisten Stimmen ziehen in den Gemeinderat ein. Sollten es durch Stimmengleichheit zu Unklarheiten kommen, welcher der Kandidaten einzieht, so ist eine 3-tägige Stichwahl abzuhalten.
(3) Ändert sich das Ergebnis nach der Stichwahl nicht, liegt die Entscheidung beim Bürgermeister.
(4) Sollten bis einschließlich zum 15 Tag nach der Bürgermeisterwahl genau 4 Kandidaten für die Wahl der Bürgervertreter vorgeschlagen worden sein, so findet keine Abstimmung statt.
(5) Sollten bis einschließlich zum 15 Tag nach der Bürgermeisterwahl weniger als 4 Kandidaten für die Wahl der Bürgervertreter vorgeschlagen worden sein, so füllt der Bürgermeister die offenen Sitze mit Vertretern seiner Wahl.
(6) Jedes Mitglied im Gemeinderat, hat das Recht einen "Ältesten" vorzuschlagen
(7) Vorraussetzungen für die Aufnahme in den "Ältestenrat" sind:
-min. 3 aktive Amtszeiten im Gemeinderat (180 Tage),
-eine entsprechend lange Tätigkeit in einem anderen Ehrenamt oder 2 Amtszeiten als Bürgermeister (60 Tage)
-dauerhafter Wohnsitz in Esslingen.
(8)Ausnahmen der Vorraussetzungen bedürfen einer Abstimmung.
(9) Die Wahl eines Ältesten erfolgt innerhalb des Gemeinderates gemäß § 6 mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(10) Die Amtsperiodendauer der Gemeindratsmitglieder beträgt 2 Monate bzw. 2 Amtsperioden des Bürgermeisters.
(11) Die Ältesten erhalten einen dauerhaften Sitz im Gemeinderat.
(12)Sollte ein Mitglied länger als 14 Tage inaktiv sein, so kann er ohne weiteren Kommentar vom Bürgermeister des Saales verwiesen und durch einen Kandidaten seiner Wahl ersetzt werden, ein Mitglied der Ältesten muss neu gewählt werden.
(13) Sollte in einer Gemeinderatsperiode ein von den Bürgern gewähltes Gemeinderatsmitglied Bürgermeister werden, so kann der alte Bürgermeister bis zum Ablauf der Amtsperiode den nun freien Platz einnehmen.
§ 5 - Abstimmungen
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates, der Bürgermeister ausgenommen, hat bei den Abstimmungen eine Stimme.
(2) Eine Empfehlung gilt als durchgesetzt, wenn er eine einfache Mehrheit erhält.
(3) Die Wahlen erfolgen namentlich. Das heißt: Die Wahl erfolgt zunächst geheim. Spätestens 2 Tage nach Umfrageerstellung muss jeder, der sich an der Umfrage beteiligt hat, unter die Umfrage "Ich habe abgetimmt" oder einen inhaltlich gleichen Satz schreiben, auf keinen Fall jedoch, wie votiert wurde.
(4) Eine Abstimmung muss mindestens drei Antwortmöglichkeiten enthalten, wobei eine davon eine Ablehnung des zur Abstimmung gestellten und eine die Möglichkeit zur Enthaltung darstellen muss. Der Ersteller der Umfrage muss im Eröffnungpost kenntlich machen, was zur Abstimmung steht. Ferner gibt der Umfrageersteller die Dauer der Abstimmung an. Sie beträgt mindestens 48 Stunden, höchstens jedoch 7 Tage.
(5) Enthaltungen in einer Umfrage sind als Nullstimmen zu werten und werden nicht gezählt
(6) Sollte kein Ergebnis eine Mehrheit erzielen können, so steht es dem Bürgermeister frei, ob er das Thema nochmal zur Diskussion und anschließender Abstimmung stellt, oder ob seine Stimme ein doppeltes Gewicht erhält.
§ 6 - Loyalität gegenüber dem Bürgermeister und der Grafschaft Württemberg
(1) Kommt es zwischen einem Gemeinderatsmitglied und dem Bürgermeister zu unüberbrückbaren Streitigkeiten, ist das Ratsmitglied gegebenenfalls seines Amtes zu entheben. Die Amtsenthebung wird mit einfacher Mehrheit durch den Gemeinderat beschlossen.
(2) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen § 7 des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
(3) Das seines Amtes enthobene Mitglied hat das Recht, sein Handeln gegenüber dem Rat innerhalb von 3 Tagen zu verteidigen. Der Rat hat dann schnellstmöglich über eine erneute Aufnahme zu entscheiden.
(4) Sonderfall: Absatz 2 und 3 entfällt, wenn der Gemeinderat dem Verstoß vor der Handlung mehrheitlich zustimmt. In diesem Fall hat sich der gesamte Gemeiderat gegenüber der Grafschaft zu verantworten.
(5) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen § 8 und/oder § 9 des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
(6) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates mutwillig gegen § 10 und/oder § 11 des Gesetzbuches der Grafschaft Württemberg, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
(7) Die Gemeinderatsmitglieder haben über die im Gemeinderat preisgegebenen, vertraulichkeitsrelevanten Informationen Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgeschlossen sind Entschlüsse, Diskussionsergebnisse und Verkündungen, die vom Gildenrat erarbeitet wurden. Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates mutwillig gegen diesen Artikel, ist das Ratsmitglied mit Zeitpunkt des Verstoßes vom Bürgermeister seines Amtes zu entheben.
§ 7 - Satzungsänderung und Inkrafttreten
(1) Zur Änderung der Satzung sind entweder
a) fünf Stimmen und die Zustimmung des Bürgermeisters oder
b) sieben Stimmen der Ratsmitglieder ohne Zustimmung des Bürgermeisters
notwendig.
(2) Die Satzung tritt einen Tag nach ihrem Beschluß in Kraft.