Schwarzes Brett




Schwarzes Brett

Beitragvon hildetraut » Di 6. Jul 2010, 17:35

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Besichtigung des Rathauses

Stadtbesichtigung


Offizielles Wappen von Esslingen
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Offizielles Banner für Württemberg

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Fragen bezüglich des Forums an {Albertus_Magnus}


Der Gemeinderat
Zur Zeit ist der Gemeinderat Esslingen folgendermaßen besetzt:

Bürgermeister:

Halli

Bürgervertreter:

Galaresch
Hildetraut
Gung
Kronom



Vertreter der Gilden:
Gemüsegilde: Hilderaut

Kulturbeauftragung:
Sasa13


Kritik, Fragen, Beschwerden und Anregungen für den Rat oder den Bürgermeister bitte im Forum im Gemeinderatssaal/ Beschwerden und Anregungen posten.

Dorfbüttel
Oberbüttel ist Galaresch

Dorfbüttel zur Zeit:

Gung


Hilfsbüttel

Sugarcam
Sicarius_i.
Halli



Einbürgerungsverein

Tribun Clödi
Vertreter Miccl


Hafen

Hafenmeister : Halli

Stadtkommandatur

Stadtkommandat: Sicarius_i.
Stellvertreter: Jahfhx


Bibliothek für Neulinge

Buch 1
Buch 2


Ehrenbürger Esslingens
- Shizo
- Maxdergrosse
- Lysira
- Hildetraut

Reisewarnungen
Aktuelle Informationen rund um die Reisesicherheit bietet das Wachhaus der Armee
BITTE VOR JEDER REISE EINEN SCREEN VOM INVENTAR MACHEN!! (dient dem Beweis nach einem ev. Raubüberfall)

Armee (Esslinger Trupp)

Stadtkommandant
Stellvertreter

Die Stadtkommandatur sucht zur Verstärkung des in Esslingen stationierten Trupps der Armee noch engagierte Bürger, die bereit sind sich für die Sicherheit unseres Dorfes einzusetzen. Nähere Infos zu den Voraussetzungen und Bedingungen sind in der Wachhaus der Armee zu finden ..

Holzankauf durch das Rathaus
Holz wird jeden Abend bis maximal 3,80 Taler je Stück vom Rathaus aufgekauft.

Handelslizenzen
Esslingen ist Lizenzpflichtig !
:arrow: Händler müssen Handelslizenzen beim Bürgermeister oder dessen Lizenzgehemiger, Lysira, Hildetraut, Galaresch oder Sugarcam, vor bzw. gegebenenfalls nach Ankunft in Esslingen beantragen.
:arrow: Luxusgüter benötigen keine Lizenz
:arrow: Waren aus altem Beruf oder von altem Feld (nach einem Felderwechsel) benötigen ebenfalls eine Lizenz!
:arrow: Eine Lizenz gillt immer nur für einen vom BM angegebenen Zeitraum; ist dieser abgelaufen, muss die Ware vom Markt genommen werden (bzw. eine neue Lizenz beantragt werden)
:arrow: Auch erträumte Waren benötigen eine Lizenz, bitte also rechtzeitig eine Nachricht an den BM! Ein Screenshot dient hierbei als Beweis.
Wichtig: der Name des Spielers muss mit auf dem Screen sein!

Diese Waren werden dann zu folgenden Preisen vom Rathaus aufgekauft:

Boote: 90Taler
Ruder: 20 Taler
kleine Leiter: 20 Taler
große Leiter: 60 Taler

An- und Verkauf von Äxten
Äxte werden weiterhin zu maximal 160 Talern angekauft, sofern es die Rathausmittel zulassen. Stumpfe Äxte werden zu 174,01 Talern auf dem Markt angeboten und wieder gekauft für 195 Taler.

Eisenerz für Schmiede
Das Rathaus verfügt über einen kleinen Eisenerzvorrat. Das Eisenerz wird auch gerne auf direkte Nachfrage eines Schmieds in einem bestimmten Zeitfenster bereitgestellt. Schmiede wenden sich dazu bitte per Brief an den BM.
Bitte nur soviel- und das Erz kaufen, wie abgesprochen war!
Erz kann auch über ein Mandat übertragen werden, dazu bitte vorab die Anleitung in der Bibliothek nachlesen.

Reisemandat
Gegen eine Gebühr von 5 Talern und einem Holz, kann ein Reisemandat beantragt werden, was einen sicheren Transport seines Vermögens und seiner Waren gewährleistet.


Richtpreise
bis auf weiteres gültig:

###Neue Richtpreise gültig ab 09.06.1456###
Brotlaibe: 6,75 Taler
Maissäcke: 3,60 Taler
Gemüse: 10,90 Taler
Früchte: 11,80 Taler
Milch: 10,60 Taler
Fleisch: 18,20 Taler
Fisch: 22,00 Taler
Weizensäcke: 13,55 Taler
Mehlsäcke: 16,00 Taler
Zentner Schweinegerippe: 15,80 Taler
Doppelzentner Kuhgerippe: 31,50 Taler
Wolle: 12,50 Taler
Leder: 16,00 Taler
Holz: 3,95 Taler
unfertige Eimer: 30,00 Taler
Eimer: 47,00 Taler
Messer: 16,00 Taler
Ruder: 20 Taler
Boote: 90 Taler
kleine Leiter: 20 Taler
große Leiter: 60 Taler

Mindestpreise
17,50 Taler für Fleisch
6,20 Taler für Brot

Aktuelle Pfandleihpreise
Für u.a. Waren besteht die Möglichkeit, sie zu den nebenstehenden Preisen an das Rathaus zu verkaufen. Diese Waren können dann innerhalb einer Woche zu dem in den Klammern stehenden Preis zurückgekauft werden. Dieses geht nur bei Absprache mit dem Bürgermeister.
Flaschen Milch: 9,00 Taler (9,25)
Fleisch: 17,25 Taler (17,50)
Brot: 6,00 Taler (6,25)
Messer: 15,00 Taler (15,25)
Mais: 3,00Taler(3,25)
Gemüse: 9,00 Taler (9,25)


Berufsempfehlung
Aufstieg zu Level 1
momentan sind alle Viehzuchten empfehlenswert, ( aber vorsicht, sehr kostenintensiv)
vom Gemüse- und Weizenanbau ist derzeit abzuraten

Aufstieg zu Level 2
Wer kurz vor dem Aufstieg zu Level 2 steht, möchte sich bitte per Brief beim Bürgermeister melden.

Mindestlöhne

(1) a) In Württemberg gelten folgende Mindestlöhne:
15 Taler bei 0 - 7 geforderten Attributspunkten
17 Taler bei 8 -17 geforderten Attributspunkten
19 Taler bei 18+ geforderten Attributspunkten
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt 16 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne
werden als Sklaverei geahndet

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Informationsblatt für Schmiede


Das Rathaus stellt stumpf gewordene Äxte zum Preis von 171 Taler auf den Markt und kauft sie geschliffen für 195 Taler wieder auf.

Der hohe Preis dient lediglich der Abgrenzung des normalen Axtmarktes und um sicher zu stellen, daß die geschliffenen alten Äxte zu erkennen sind.

Es wird gebeten immer nur so viele Äxte aufzukaufen, wie bis zum nächsten Tag geschliffen werden können, da das Rathaus sie umgehend wieder zur Verfügung braucht.

Erz ist über das Rathaus zu bestellen.
Es wird nicht auf dem Markt angeboten, da es vermehrt zu Fremdaufkäufen gekommen ist.

Es werden höchstens 6 Erz pro Anfrage übergeben, da immer nur 20 Erz, in einem gewissen Zeitraum, bestellt werden können.
Daher kann es auch möglich sein, um allen gerecht zu werden, daß auch mal weniger übergeben werden kann.

Das Erz wird in Aufträgen an die Schmiede übergeben, kann aber auch, wenn es die Situation ergibt, sofort auf dem Markt gestellt werden. Ein Auftrag ist also nicht zwingend.

Der Auftrag ist "zu Hause" unter "Aufträge und Verpflichtungen " zu finden.

Man öffnet ihn unter "Details" und stellt das Erz zu dem angegebenen Preis auf den Markt.
Dann geht man selbst auf den Markt und kauft das Erz auf.
Nach etwa 10 Minuten befindet sich im Auftrag das Geld und nachdem man sich versichert hat, daß es sich darin befindet, schickt man den Auftrag an das Rathaus zurück, in dem man auf "Auftrag beenden" klickt.





Informationsblatt zum Dienst in der Gendarmerie


1.)Was ist die Gendarmerie?

Die Gendarmerie ist die Bürgerwehr, die durch den Rat eingestellt wird um die Rathäuser der Dörfer und das Schloss in Stuttgart zu bewachen.

2.)Wer stellt die Gendarmerie raus?

Die Stellenangebote der Gendarmerie werden jeden Tag
manuell durch den Obersten Feldrichter auf den Stellenmarkt des jeweiligen Dorfes gestellt. Der Zeitpunkt an dem dies geschieht kann
also von Tag zu Tag variieren.

3.)Wo kann ich mich für die Gendarmerie melden?

Die Stellenangebote für die Gendarmerie findest du wie jedes normale andere Jobangebot im Rathaus deines Dorfes.
Beachten: Wenn ihr euch bei der Gendarmerie bewerbt, überprüft bitte ob ihr Mitglied in einer Gruppe/Korps oder Lanze seid.
Wenn JA, dann tretet dort aus, da ihr sonst kein Geld am Folgetag erhalten werdet.

4.)Was verdiene ich in der Gendarmerie?

Die Gendarmerie setzt sich aus maximal 5 Gendarmen zusammen.
Davon ist einer dauerhaft angestellt. Dies ist der Oberfeldjäger. Er erhält
21 Taler. Die anderen 4 Mitglieder sind einfache Feldjäger und verdienen 17 Taler
pro Tag.

5.)Wann erhalte ich mein Geld?

Das Geld wird ebenfalls durch den Obersten Feldrichter manuell ausgezahlt,
so gibt es also keinen festen Zeitpunkt an dem man sein Geld erhaltet.
Beachten: Solltet ihr euch für einen anderen Job bewerben und ihr das Geld für den Dienst in der Gendarmerie noch nicht erhalten habt,
so tretet ihr damit aus der Gendarmerie aus und ihr erhalten kein Geld.
Deshalb wartet bitte mit Bewerbungen bis der Oberste Feldrichter das Gehalt ausgezahlt hat.

6.) Was haben die komischen Ereignisse(meine Ereignisse) zu bedeuten?
24-04-2004 04:44 : Sie wurden in der Gendarmerie rekrutiert.
Das bedeutet, dass du in der Gendarmerie angestellt wurdest
und nun Dorf und Rathaus schützt und bewachst.
24-04-2004 04:44 : Sie wurden nicht von der Gendarmerie eingestellt.
Dies bedeutet, dass du leider nicht angestellt wurdest.
Ein anderer Spieler mit mehr Charisma hat die Stelle bekommen.
24-04-2004 04:44 : Ein Umsturzversuch hat sich vor dem Rathaus abgespielt, sie haben dazu beigetragen, ihn im Keim zu ersticken.
Wenn du das in deiner Ereignisliste siehst, dann solltest du davon einen Screenshot machen und das Ereignis deinem Bürgermeister und/oder einem Büttel deines Dorfes melden.
Wichtig ist, dass du einen Screenshot als Beweis davon machst.
24-04-2004 04:44 : Sie haben für Ihren Einsatz in der Gendarmerie 17,00 Taler erhalten.
Wenn du in der Gendarmerie angestellt wurdest und alle Hinweise, die du hier gelesen hast, befolgt hast,
dann hast nun dein Sold erhalten und zum Schutzes des Rathauses deines Dorfes und der Grafschaft beigetragen.


Zusammenfassung:

• Kein massiven Alkoholkonsum während des Dienstes in der Gendarmerie(ca. 2 Bier pro Tag)
• Keine Mitgliedschaft in anderen Reisegruppen, bewaffneten Korps, Lanzen oder Bannern
• WICHTIG!!! Erst für andere Jobs bewerben wenn ihr euren Sold erhalten habt

GENERELL solltet ihr es unterlassen, euch für eine Stellenangebot zu bewerben, zu studieren oder zu reisen, bis ihr euren Sold bekommen habt.




Gesetz der Steuerhinterziehung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in einem Dorf in der Grafschaft von Württemberg besitzt ist steuerpflichtig.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.

(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder einem Stellvertreter schriftlich angemahnt.

(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dieser Frist nicht nach wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angezeigt. Der Angezeigte hat nach Anzeige das Recht einen Ausgleich gem. § 28 WG durchzuführen.
b) Die Strafe wird an der höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.
Eine kurzfristige Anwesenheit und sofortige Rückkehr ins Kloster, erwirkt keinen Neubeginn der 14-tägigen Frist, sondern, beginnt mit dem Datum der ersten Rückkehr zu verstreichen.
Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.


Dekret über Liegegebühren Württembergs


§1 Anlegen
Beim Anlegen hat der Kapitän des anlegenden Schiffes dem Hafenmeister über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts Auskunft zu geben und die entsprechende Anlegegebühr zu entrichten.

§2 Buchführung

Der Hafenmeister führt Buch über anliegende Schiffe, die Dauer ihres Aufenthalts und die entrichtete Summe.

§3 Gebühren

1. Die Liegegebühren in den württembergischen Häfen betragen

* 1. - 4. Tag: 2 Taler je Tag,
* 5. - 8. Tag: 3 Taler je Tag,
* 9. - 30. Tag: 4 Taler je Tag.


2. Die Gebühren werden vom Bürgermeister gesammelt und an die Grafschaft weitergegeben.
3. Eine Verlängerung der Anliegedauer kann vom Hafenmeister genehmigt werden. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
4. Ohne Sondergenehmigung beträgt die höchstmögliche Anliegedauer einen Monat.
5. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung im Falle des vorgezogenen Ablegens.

§4 Befreiung

1. Für die Dauer der Reparaturarbeiten am Schiff besteht keine Gebührenpflicht.
2. Personen, denen es aufgrund ihres Dienstes an der Grafschaft nicht möglich ist, ihr Schiff zu bewegen, können beim jeweils zuständigen Ratsmitglied eine Befreiung von den Abgaben beantragen. Dieses hat den Hafenmeister von der getroffenen Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.


Brief für Prangergäste

Werter Bürger .....,
Laut Gesetz der Grafschaft und der Stadt Esslingen, (§§ 9.) Ist jeder Bürger zur Zahlung seiner Steuern verpflichtet.
Trotz zwei persönlichen Anschreiben sind sie als Bürger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Sie haben jetzt Zeit bis zum ..,..,1458 (Frist) dieser Verpflichtung nach zu kommen.
Sonst sind wir leider gezwungen sie an unseren öffentlichen Pranger zu stellen, so das jeder Mann, jedes Weib und jedes Kind sieht, wer ohne Ehre ist!

Der Gemeinderat
hildetraut
Administrator
 
Beiträge: 54
Registriert: Di 6. Jul 2010, 12:37

von Anzeige » Di 6. Jul 2010, 17:35

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Autor: Gung
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