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Hier beraten sich die Büttel.

Re: Neues Forum

Beitragvon Halli » Mi 25. Aug 2010, 17:37

doch das rathaus verleiht noch welche leider ist die anzahl in den letzten tag schnell gesunken aber es werden schon enue herrgestellt
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von Anzeige » Mi 25. Aug 2010, 17:37

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Re: Neues Forum

Beitragvon Gung » Do 26. Aug 2010, 17:54

Gibt es eigendlich bei uns ein Büttelgesetz ??
Habe mich vorhin mit einem Österreicher Büttel unterhalten und sagte in Österreich gäbe es eines. Die Grundidee fände ich ja nicht Schlecht. Er war so lieb und hat mir mal das Büttelgesetz gesendet. Da sind mir dann aber die Augen bald raus gefallen.
Einiges finde ich Interessant, Aber wie sieht es aus In Württemberg? Gibt es so etwas? Oder sollte es so etwas in der Art geben?

Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich

Stand: 07. Januar 1458


§1 Begriffsbestimmung

Als Amtsperson und Organ der Exekutive sorgt die Büttelin / der Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste, bei Fragen der Sicherheit und Umsetzung der Gesetze.

Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Bezahlung und Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter Büttel entscheidet der Bürgermeister, er tut dies nach vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt, es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht.

Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.

Fachvorgesetzter der Büttel für die Gemeinden ist der Staatsanwalt. Der Bürgermeister spricht sich mit dem Staatsanwalt über die Einstellung und Entlassung von Bütteln ab. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht für zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel und er hat das Recht Büttel aus ihrem aktiven Dienst zu entlassen, wenn sie gegen geltendes Gesetz verstossen.

Der Staatsanwalt ist für die Einweisung und Schulung der Büttel und der Zusammenarbeit mit der Justiz verantwortlich. Er koordiniert sich mit den Oberbütteln der jeweiligen Gemeinden, die für Einweisung und Schulung zuständig sind.
Der Staatsanwalt ist befugt, einen Bußgeldkatalog zu erlassen. Die Büttel der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich können in eigener Zuständigkeit und entsprechend dem zugrundeliegenden Fall, Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog verhängen. Die festgelegten Werte sind dabei nicht zu überschreiten.

§2 Voraussetzung

(1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
(1.1) Wegen Verrat oder Hochverrat vorbestrafte Personen werden nicht aufgenommen.
(2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern sowie ein Charisma von 30 Punkten erforderlich.
(2.1) Eine kontinuierliche Erhöhung der Charismawerte ist erforderlich.
(3) Der Nachweis der notwendigen Anforderungen ist dem Bürgermeister zu erbringen.
(4) Büttel können, aufgrund ihrer Ortsgebundenheit, in den stationären Truppen der Armee arbeiten und unterstehen in dieser Funktion den Befehlen der Armee. Büttel, die nach (4) in der Armee tätig sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von (4.1) und (4.2).
(4.1) Es kann ein Büttel pro Dorf, mit Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters und des Armeeführers, auch in den mobilen Truppen der Armee tätig sein. Dieses Dorf muss aber mindestens zwei weitere Büttel besitzen, damit auch im Kriegseinsatz genug Büttel zur Verfügung stehen.
(4.2) Ein Büttel, welcher in den mobilen Truppen der Armee arbeitet, kann nur nach Freistellung durch den Bürgermeister andernorts eingesetzt werden.
(4.3) Zugehörigkeit zu Orden ist Bütteln untersagt.
(4.4) Mitgliedschaften in zivilen, unbewaffneten Vereinigungen sind erlaubt.

§3 Aufgaben

(1) Die Büttel sind verantwortlich für die Überwachung der Märkte, der Stellenmärkte sowie die Einhaltung der Gesetze und Dekrete im Alltag.
(2) Die Büttel sind zuständig für die Auffindung und Anzeige von Räubern innerhalb der Gemeinden.
(3) Büttel können zur Unterstützung der Stadtwache herangezogen werden.
(4) Der Fachvorgesetzte, der das Amt des Staatsanwalts bekleidet, koordiniert die Zusammenarbeit, die Tätigkeit und Anzeigen der Büttel.

§4 Rechte und Entschädigung der Büttel

(1) Büttel erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Entschädigung im Wert von mindestens 1 Gemüse/Obst.
(2) Die Aufwandsentschädigung der Büttel ist vorzugsweise in Charisma fördernden Naturalien zu gewähren kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen in bar oder in anderen gleichwertigen Naturalien nach Ermessen des jeweiligen BM aus der RH Kasse beglichen werden.
(3) Zur Förderung von charismaschwachen Bütteln sieht das Gesetz eine befristete Unterstützung in Form von Charisma fördernden Naturalien bis zum Erreichen von 150 CP vor:
(3.1) Die monatliche Unterstützung (inkludiert die monatliche Entschädigung) errechnet sich nach folgender Tabelle:
30 - 60 CP Punkte - 8 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 3 Monate)
61 - 90 CP Punkte - 6 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 4 Monate)
91 - 120 CP Punkte - 4 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 6 Monate)
121 - 150 CP Punkte - 2 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 12 Monate)
(4) Büttel steht das Kontrollrecht innerhalb der Gemeinden sowie das Anhalterecht und das Anzeigerecht gegen jedermann in der Gemeinde zu der sich im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung befindet.

§5 Pflichten der Büttel

(1) Büttel haben ihre Pflichten mit größter Sorgfalt zu erledigen.
(2) Büttel haben Vergehen gegen das EGfÖ ausnahmslos zu melden.
(3) Sämtliche Verstöße gegen das EGfÖ sind unverzüglich im Justizbereich des erzherzoglichen Schlosses als Anzeige in der dort festgelegten Form zu erbringen. Mündliche und schriftliche Aussagen, Beweismittel, Nennung von Zeugen sind dort zu hinterlegen.
(3.1) Auf eine Anzeige kann bei Vergehen gegen die Regelungen des EGfÖ sowie ggf. der Gemeindedekrete bei
(3.1.1) Erstvergehen von Vagabunden.
(3.1.2) Fristgerechter und nachgewiesener Wiedergutmachung
verzichtet werden.
(3.2) In Fällen nach (3.1) hat eine Verwarnung zu erfolgen; diese ist durch Anlegen einer Akte, in der das Vergehen sowie der Täter gemeldet werden, festzuhalten.
(4) Sollte aufgrund des Profils des Täters ersichtlich sein, dass nach dem Räubercodex vorzugehen ist, so ist neben der Anzeige auch der Staatsanwalt persönlich zu informieren. Von diesem werden nach genauer Prüfung sämtlicher Dokumente, die weiteren Schritte für eine Verfolgung nach dem Räubercodex eingeleitet.
(5) Büttel müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Erzherzogtums haben.
(5.1) Umzüge in andere Provinzen müssen dem Bürgermeister 3 Tage vorher angekündigt und schriftlich mitgeteilt werden. Sie führen zur Beendigung der Tätigkeit als Büttel.
(5.2) Umzüge innerhalb des Erzherzogtum Österreich müssen dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden und beenden das Dienstverhältnis in der bisherigen Gemeinde.
(6) Büttel müssen Reisetätigkeiten 2 Tage vor Reiseantritt dem zuständigen Bürgermeister schriftlich melden.
(7) Klosteraufenthalte mit Angabe der Dauer, sind dem zuständigen Bürgermeister schriftlich zu melden.
(Cool Büttel haben das Recht aus dem Dienst nach eigenem Willen auszuscheiden. Das Ausscheiden ist dem Bürgermeister schriftlich zu melden.
(9.1) Der Bürgermeister ist verpflichtet eine Büttelliste zu führen (Schloß/Justizpalast/Büttelbereich) und diese tagaktuell zu halten. Die Büttelliste dient der Information von Büttel und Staatsanwalt.
(9.2) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Staatsanwalt über Kündigungen von Büttel schriftlich zu informieren.

§6 Umgang und Auftreten

(1) Jeder Büttel ist verpflichtet, die Gemeinde und das EHT nach außen würdevoll zu repräsentieren. Es soll ein Vorbild für andere Bürger sein.
(2) Der Büttel kann in Fragen zu Gesetzestexten um Auskunft gebeten werden und vermittelt zwischen Bürgern, Bürgermeister und Staatsanwalt.

§7 Oberbüttel

(1) Oberbüttel werden vom Staatsanwalt ernannt, Bürgermeister der betroffenen Gemeinde hat bei der Bestellung des Oberbüttels ein Vorschlagerecht.
(2) Der Oberbüttel steht der ortsansässigen Bütteleinheit vor und ist für die Schulung und Einweisung sowie der Zuweisung der Aufgabenbereiche der ihm unterstellten Einheiten zuständig. Hiezu hat er gegenüber den Bütteln Weisungsrecht
(3) Dem Oberbüttel obliegt die Koordination der Bütteleinheit innerhalb seiner Gemeinde.
(4) Der Wohnsitz des Oberbüttels muss in der in seine Verantwortlichkeit fallenden Gemeinde liegen

§8 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

(1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
(3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Justizrat.
(4) interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:
(4.1) Rüge
(4.2) Suspendierung
(4.3) unehrenhafte Entlassung
(5) Für die Straftatbestände
* Störung des öffentlichen Friedens
* Verrat
* Hochverrat
ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.

(EGfÖ) = Erzherzogliches Gesetzbuch für Österreich
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Re: Neues Forum

Beitragvon Galaresch » Do 26. Aug 2010, 19:34

so ises nun net in wb
zb der bm is net verpflichtet nen ob einzustellen
desweiteren stellt der bm den ob direkt ein und net der sa hat 2 gründer der sa hat null ahnung was in ner gemeinde wirklich vorgeht und bei uns gilt stadtrecht das soviel bedeutet was intern passiert ist bm und gr sache und nicht landessache
da esslingen nen ob hat hat der bm zwar das recht büttel zu entlassen und neue einzuistellen jedoch übernimmt diese aufgabe der ob auch aus entlastungsgründen
der sa kann in wb keine büttel ausbilden da jedes dorf/stadt andere regelugnen hat
darum muss das entweder der bm oder sein stellvertrete machen ergo bei uns bin ich der ders machen muss
das andere was rechte und pflichten angeht ist hier fast das gleiche
ausnahmen sind abmahnungen und hinweise
auch das zb ausgeglichen werden muss steht bei uns im gesetzt und is verpflichtend das dem sa mitzuteilen
jedoch wie ausgeglichen wird ist sache der gemeinde
ergo kann in esslingen nen ausgleich immer ncoh mit bier gemacht werden geht bei anderen gemeinden ncihtmehr
auch das ausgleichpflicht wenn jemand verzichtet dass dann das rh den ausgleich einziehen soll als strafe ist in esslingen nur selten der fall weil wir wie gesagt intern hoheitsrecht ncoh besitzen und die ausgleichsache den bütteln überlassen bleibt ob sie es dem rh zurechnen oder der betroffenen persohn oder mit einer zusatzabmahndung bereinigen
dient im endeffekt der entlastung des rh
ham das ne weile gemacht aber frag ma hilde wenn du jeden kleinen 1 taler ausgleich über das rh einziehen lässt und wieder auszahlen lassen musst darum haben wir in wb das damals mit der sa so geklärt das dies wieder unter das stadtrecht fällt

im endeffekt haben wir die gleichen richtlinien aber sind mehr an das direkte stadtrecht und bürgernähe herangereten als alles einschneidig und strikt nach einer grundregel zu machen (wir ham im endeffekt mehr möglichkeiten einen fall zu bereinigen und auch fälle zu behandeln die net im strafregister dirn sind)

zb das wo ich gebeten hab wegen vorsatz ist in wb nicht möglich da es kein geesetz dazu gibt wir können hingegen es noch unter betrug ahnden und verfolgen

was überwachung angeht wird das geteilt in stadtmiliz(sikas job) und uns
wenn räuber kommen kann sowohl sie als audhc wir tätig werden der räubercodex den es bei uns gab wo freiheit in den straßen zu gewähren gab ist aufgehoben
somit können wir jeden festhalten is also das gleiche wieda
büttel sind auch bei uns verpflichtet bei notständen die miliz zu stützen ist aber normal bekannt
auch darf der bm einen büttel als amtsboten einsetzen ist oben in österreich ja auch net drin
amtsbote: bedeutet zb handelsbeauftragter für eine import export der stadt oder deren sicherheitsgeleit (eigeführt damals von bm tas und immernoch gültig da es net aufgehoben wurde) wurde bisher auch nicht allzuofft eingesetzt damals wars wichtig weil esslingen kaum leute hatte zum sichern der handelswege und wir stuttgart stark mit brioten und gemüse beliefern mussten

bezahlung : in esslingen ist es ein ehrenamt büttel werden nach belieben entlohnt wenn bm der auffassung ist dass genug überschuss vorhanden und der büttel seiner arbeit tatkräftig und gewissenhaft nachgekommen ist (meine bezahlungen hortet der bm damit ichs net futter aus langeweile)

das gesetz der büttel oder die richtlinien findest du im schloss zumindest stands da vor umzug

wenn noch fragen da sind stellt sie<< :mrgreen: >>
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Re: Neues Forum

Beitragvon Halli » Fr 27. Aug 2010, 15:35

joar gala hat schon alles zu gesagt ^^
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Beitragvon Galaresch » Sa 4. Sep 2010, 12:59

04-09-2010 13:10 : Sie kaufen von Fips 2 Fische für 20,00 Taler.
is esslinger bürger nix beantragt hab ihn angeschrieben
sollte er sich binnen 2h net melden zeig ich an sollte bm das abgesprochen habend ann bitte beschid geben
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Re: Neues Forum

Beitragvon Gung » Mi 26. Jan 2011, 00:24

Grüßt euch...
mal eine Frage.... sitze mal ausnahmsweise im Wirtshaus in Esslingen und was muss ich feststellen! Hildes Badestube ein Räubernest! Ich bin sehr entrüstet! Iceman, Menora und noch zwei andere.... da ist man seine Pflicht erfüllend in Stuttgart zur Wache und dann kommt man wieder und sitzt mit Räubern im selben WH? Was ist mit Esslingen los?
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Re: Neues Forum

Beitragvon Galaresch » Mi 26. Jan 2011, 09:58

hab ich net gesehen aber sowas musst du auch dem sa melden wenn du gesuchte leute sihst damit man die festsetzen kann
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Re: Neues Forum

Beitragvon Halli » Mi 26. Jan 2011, 14:22

Nana meine übereifrigen Büttel, ich war selbst an dem Abend noch im Wh.
Denkt bitte immer daran: Räuber sind auch Bürger. Der Codex wurde vom weisen Rat abgeschafft und daher gibts auch keine Wh-Festnahmen oder sowas mehr.
Räuber bringen leben ins Spiel im Wh und teilweise auch im Forum. Wären die 3 gestern Abend nicht im Wh gewesen, wär es wiedermal ein langweiliger Abend gewesen.

Schaut euch zB. mal das tolle RP in der Wst an. (glaub von Phil, Mirabel, Cassian und noch ein paar anderen.)
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Re: Neues Forum

Beitragvon Gung » Mi 26. Jan 2011, 17:13

Habe ich ja mitgelesen..... am besten hat mir das Speien von Cassian gefallen! Seufz..... da war Leben in der Bude.... kein langweiliger Dienst...... als Wache zu wachen.... sondern Abenteuer und Romantik und Heldenmut! "Träum"
Halli ich hatte dich gestern kurz mitten in der Nacht bei Hilde gesehen ;)

P.S. an Gala habe es ja auch gemeldet, stehen ja alle in der Fahndung..... brauchte ich wenigstens gestern nicht ins Lava. zu schauen. Warum sie aber von HB an die Tarnung an hatten und dann hier im WH auftauchen erschließt sich mir nicht. Oder sie hatten Pech das ich da war.

Wann wird man mit dem Tarnpaket eigentlich sichtbar? Ich dachte bisher nur bei Einkäufen auf dem Markt, gibt es da sonst noch Aktionen bei denen man sichtbar wird?
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Re: Neues Forum

Beitragvon Gung » Di 15. Feb 2011, 08:54

Mit der Anzeige von Data hat sich erledigt. Muss ein hartes WE für ihn gewesen sien.... er ist Tod.
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