so ises nun net in wb
zb der bm is net verpflichtet nen ob einzustellen
desweiteren stellt der bm den ob direkt ein und net der sa hat 2 gründer der sa hat null ahnung was in ner gemeinde wirklich vorgeht und bei uns gilt stadtrecht das soviel bedeutet was intern passiert ist bm und gr sache und nicht landessache
da esslingen nen ob hat hat der bm zwar das recht büttel zu entlassen und neue einzuistellen jedoch übernimmt diese aufgabe der ob auch aus entlastungsgründen
der sa kann in wb keine büttel ausbilden da jedes dorf/stadt andere regelugnen hat
darum muss das entweder der bm oder sein stellvertrete machen ergo bei uns bin ich der ders machen muss
das andere was rechte und pflichten angeht ist hier fast das gleiche
ausnahmen sind abmahnungen und hinweise
auch das zb ausgeglichen werden muss steht bei uns im gesetzt und is verpflichtend das dem sa mitzuteilen
jedoch wie ausgeglichen wird ist sache der gemeinde
ergo kann in esslingen nen ausgleich immer ncoh mit bier gemacht werden geht bei anderen gemeinden ncihtmehr
auch das ausgleichpflicht wenn jemand verzichtet dass dann das rh den ausgleich einziehen soll als strafe ist in esslingen nur selten der fall weil wir wie gesagt intern hoheitsrecht ncoh besitzen und die ausgleichsache den bütteln überlassen bleibt ob sie es dem rh zurechnen oder der betroffenen persohn oder mit einer zusatzabmahndung bereinigen
dient im endeffekt der entlastung des rh
ham das ne weile gemacht aber frag ma hilde wenn du jeden kleinen 1 taler ausgleich über das rh einziehen lässt und wieder auszahlen lassen musst darum haben wir in wb das damals mit der sa so geklärt das dies wieder unter das stadtrecht fällt
im endeffekt haben wir die gleichen richtlinien aber sind mehr an das direkte stadtrecht und bürgernähe herangereten als alles einschneidig und strikt nach einer grundregel zu machen (wir ham im endeffekt mehr möglichkeiten einen fall zu bereinigen und auch fälle zu behandeln die net im strafregister dirn sind)
zb das wo ich gebeten hab wegen vorsatz ist in wb nicht möglich da es kein geesetz dazu gibt wir können hingegen es noch unter betrug ahnden und verfolgen
was überwachung angeht wird das geteilt in stadtmiliz(sikas job) und uns
wenn räuber kommen kann sowohl sie als audhc wir tätig werden der räubercodex den es bei uns gab wo freiheit in den straßen zu gewähren gab ist aufgehoben
somit können wir jeden festhalten is also das gleiche wieda
büttel sind auch bei uns verpflichtet bei notständen die miliz zu stützen ist aber normal bekannt
auch darf der bm einen büttel als amtsboten einsetzen ist oben in österreich ja auch net drin
amtsbote: bedeutet zb handelsbeauftragter für eine import export der stadt oder deren sicherheitsgeleit (eigeführt damals von bm tas und immernoch gültig da es net aufgehoben wurde) wurde bisher auch nicht allzuofft eingesetzt damals wars wichtig weil esslingen kaum leute hatte zum sichern der handelswege und wir stuttgart stark mit brioten und gemüse beliefern mussten
bezahlung : in esslingen ist es ein ehrenamt büttel werden nach belieben entlohnt wenn bm der auffassung ist dass genug überschuss vorhanden und der büttel seiner arbeit tatkräftig und gewissenhaft nachgekommen ist (meine bezahlungen hortet der bm damit ichs net futter aus langeweile)
das gesetz der büttel oder die richtlinien findest du im schloss zumindest stands da vor umzug
wenn noch fragen da sind stellt sie<<
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