Briefe & Anklage




Briefe & Anklage

Beitragvon Halli » Do 21. Okt 2010, 23:36

1. Anschreiben

Werter <Name>

Sicher ist euch entgangen, dass wieder Steuern erhoben wurden, da die Steuerbescheide oft übersehen werden.
( einfach das mittlere Fenster nach unten scollen)

Um euch höhere Kosten zu ersparen und der Stadt zu helfen, die die Steuern dringend benötigt, möchte ich euch an die noch austehende Steuerzahlung erinnern.
Die Verzugskosten auf die wir keinen Einfluss haben, sind vom Kaiser recht hoch angesetzt. Zinsberechnung: 10 % nach Ablauf der Fälligkeit, danach tägl. 1 % der Steuerhauptschuld.

Darum bitte ich euch in beiderseitigem Interesse die Steuern zu entrichten, da die Stadt Esslingen auf diese Einkünfte angewiesen ist und die Steuern der Grafschaft damit entrichten muss.

Ich danke euch im Namen der Stadt und des Allgemeinwohles.


Bei weiteren Fragen wendet euch an mich oder an den Bürgermeister Halli.

gez.
.........
städtischer Zollwachtmeister

P.S. Solltet ihr aufgrund eines langen Klosteraufenthaltes durch die Steuerzahlung in eine finanzielle Notlage geraten so bitte ich euch, euch mit dem Bürgermeister in Verbindung zu setzten. Es wird bestimmt eine Lösung gefunden werden.



Eine Erinnerung erhält jeder Steuerschuldner, der nicht im Kloster ist bzw. Klosterinsassen, die in regelmässigen kurzen Abständen
aus dem Kloster kommen und sich kurzfristig wieder dorthin zurückziehen.
Oft ist nach einer Erinnerung der Fall erledigt, da die Schuldner nur vergessen haben zu bezahlen oder man ihnen, falls sie neu sind,
erklärt wie sie bezahlen können.

Bei längerfristige Klosterinsassen ist es zwecklos zu Erinnern/Mahnen, da die Tauben u.U. verschwunden sind, wenn sie wieder aus
dem Kloster austreten. So ein Schuldner würde sich über eine Klageandrohung dann wundern, weil er keine Erinnerung/Mahnung bei seinen
Tauben vorfinden würde.

1. Mahnung



Werter <Name>

Das Zollamt der Stadt Esslingen hat Euch am : <Datum> an die noch austehende Steuerabgabe erinnert. Bisher habt Ihr keine Steuern an die Stadt abgeführt.
Deshalb muss ich Euch nun ermahnen die Steuer binnen einer Frist von 2 Tagen ab Datum dieses Schreibens an die Stadt abzuführen.
Bitte bedenkt die tägl. Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Hauptsteuerschuld!


Die Steuerverordnung der Stadt Esslingen ist hier zu finden:
->http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=119962&sid=6N7S4P6pFi4NwHFfKTA4VuPmt<-


Bei Fragen wendet euch an mich oder an die Bürgermeister Halli.
gez.
.........
städtischer Zollwachtmeister




Eine erste Mahnung erhält jeder Steuerschuldner, der trotz Erinnerung und einer kurzen Frist seine Steuern nicht bezahlt hat.


letzte Mahnung/Klageandrohung


Werter <Name>

Bereits mehrfach hat das Zollamt der Stadt Esslingen Euch wegen der säumigen Steuern angeschrieben.

1. Erinnerung an Euch am:
1. Mahnung an Euch am:

bisher habt Ihr auf keines dieser Schreiben reagiert.
Ihr schuldet der Stadt Esslingen Steuern!
Die Steuerverordnung der Stadt Esslingen ist hier zu finden:
->http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=119962&sid=6N7S4P6pFi4NwHFfKTA4VuPmt<-

Ihr habt nun letztmalig Möglichkeit, diese Sache außergerichtlich zu regeln, wenn ihr nach 48 Stunden auf dieses Schreiben antwortet oder direkt die noch ausstehenden Steuern abführt.
Nach dieser Frist wird die Sache an den Bürgermeister übergeben, der dann ein gerichtliches Steuerstrafverfahren gegen Euch einleiten wird.
Das Verweigern der Steuerabgabe erfüllt den Straftatsbestand des Betruges!

Bei Fragen wendet euch an mich oder an die Bürgermeister Halli.
gez.
.........
städtischer Zollwachtmeister


Dies ist das Anschreiben für hartnäckige Schuldner. Nach Ablauf der Frist wird die Akte mit sämtlichem Schriftverkehr dem Bürgermeister zur
Klageeinreichung übergeben.


2. Anklage

haben alle Anschreiben nicht gefruchtet, erhebt der Bürgermeister (nicht die Staatsanwaltschaft!) Anklage wegen Betrugs vor dem Provinzgericht:


Wertes Gericht,

in meiner Eigenschaft als Bürgermeister und Verwalter der Steuerbehörde der Stadt Esslingen erhebe Klage gegen <xxx> wegen Steuerbetrug nach § 9 Abs. 1 bis 6 der Stadtverordnung Esslingen. Ich beantrage gemäß §9 Abs.1 bis 6, den Beklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 50% der säumigen Steuerschuld zu verurteilen. Darüber hinaus beantrage ich die erneute Anklage wegen derselben Steuerschuld, falls die Steuerschuld von des Beklagten auch nach dem Strafbefehl des Gerichts nicht an die Stadt Esslingen abgeführt wird.
---------------------------------------

BEGRÜNDUNG:
Der beklagte besitzt in Esslingen ein <xxx> und ist demnach steuerpflichtig.
Die Zollverwaltung Stuttgart leitete gegen den Beklagten am <xxx> wegen Säumnis der Steuerabgabe ein Ermittlungsverfahren ein. Erstmals wurde der Beklgate am <xxx> an seine Steuerschuld erinnert. Eine Mahnung ging von der Zollverwaltung am <xxx> an den Beklagten raus.
Eine letzte Mahnung und gleichzeitige Klageandrohung erhielt der Beklagte von der Zollverwaltung am <xxx> mit einer Frist von 48 Stunden. Eine Antwort oder die Steuerabgabe an die Stadt Esslingen erfolgte trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so dass eine Klage geboten ist.
Ein Klosteraufenhalt über diese ganze Zeit bestand nicht.
--------------------------------------

BEWEISE:
aktuelle Steuerschuld des Beklagten:


Schriftverkehr (einseitig da ohne Antwort des Beklagten):

----------------------------------

RECHTSGRUNDLAGE:

Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Esslingen besitzt ist steuerpflichtig.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.

(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
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