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Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:14
von hildetraut
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Gesetzeshierarchie
§ 3 - Die Religion
§ 4 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürgern
II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation
II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation
§ 5 - Amtsträger in Württemberg
§ 6 - Vertraulichkeit
§ 7 - Notstand
§ 8 - Militärische Vereinigungen n
III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel
§ 11 - Mindestlöhne
§ 12 - Handel
§ 13 - Verträge
IV. Abschnitt: Schwere Straftaten
§ 14 - Wegelagerei
§ 15 - Mord und versuchter Mord
§ 16 - Revolten und Verschwörungen
V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten
§ 17 Klageerhebung
§ 18 Grundsätze der Strafzumessung
§ 19 Angemessenheitsprinzip
§ 20 Bezeugung
§ 21 Begnadigung
VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch
zu §5Amtsträger
Fürstenspiegel von Württemberg
Armeegesetz der Grafschaft Württemberg
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Führung
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 4 Dienstgrade
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 1 Aufnahme
§ 2 Grundausbildung
§ 3 Vereidigung
§ 4 Ausbildung in der Armee
§ 5 Austritt
III. Abschnitt: Spezielle Aufgaben und Rechte
§ 1 Regent
§ 2 Hauptmann
§ 3 Armeeführer
§ 4 Armeestab
§ 5 Stadtkommandant
§ 6 Einsatzführer
§ 7 Truppführer/Fähnleinführer
§ 8 Vertrauensperson
IV. Abschnitt: Einsatz
§ 1 Einsatzablauf
§ 2 Abrechnung
§ 3 Fahnenflucht
V. Abschnitt: Reichsarmee
§ 1 Abstellung an die Reichsarmee
§ 2 Anforderung der Reichsarmee
VI. Abschnitt: Rechtsprechung
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Personalstruktur
§ 3 Unabhängigkeit der Urteilsfindung
§ 4 Verfahrensgrundlagen
§ 5 Anhörung
§ 6 Prozess
§ 7 Vollstreckung des Urteils
§ 8 Strafen und Disziplinarmaßnahmen
Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:14
von Anzeige
Re: Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:15
von hildetraut
Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
Das Gesetzesbuch der Grafschaft Württenberg gilt ohne Ausnahme für jedweden Menschen innerhalb der Landesgrenzen.
Verstöße werden von der gräflichen, königlichen und kaiserlichen Gerichtsbarkeit bestraft.
§ 2 Gesetzeshierarchie
Die Gesetze einzelner Gewalten sind nach der Macht des jeweiligen Herren geordnet.
Es gilt kaiserliches Recht vor königlichem Recht, vor Provinzrecht, vor Stadtrecht.
Bei Widersprüchen ist stets der höheren Gewalt zu folgen.
§ 3 Die Religion
Die Heilige Aristotelische Deutsche Kirche ist Staatskirche in Württemberg.
Andere Glaubensrichtungen werden toleriert und dürfen nicht verfolgt werden.
§ 4 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
(1) Ungebührliches Verhalten kann als strafwürdig gewertet und als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht werden.
Darunter fallen insbesondere:
Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
(2) Ein solches Verhalten durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.
Re: Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:15
von hildetraut
[b]II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation
§5 Amtsträger
1. Die Grafschaft Württemberg wird regiert vom Grafen mit einem Rat an seiner Seite.
2. Zur Amtseinführung leisten Ratsmitglieder und Bürgermeister einen Amtseid.
3. Der Rücktritt vom Rat oder einem Amt das der direkten Autorität des Grafen untersteht ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
4. Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen.
5. Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
6. Staatsanwalt und Richter können nicht zugleich Büttel oder Zollwachtmeister sein. Sobald eine offizielle Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt erfolgt, ist das niedrigere Amt des Büttels oder Zollwachmeisters abzulegen.
7. Allein der Graf von Württemberg hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
8. Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen werden als Hochverrat geahndet.
§6 Vertraulichkeit
1. Informationen, die im Zuge der Amtsführung erhalten werden, unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ausschließlich mit gleich- oder höherberechtigten Amtsträgern besprochen werden.
2. Der Graf hat das Recht Ausnahmen zu genehmigen. Ebenso kann er ohne Einschränkung Personen Zugang zu den Informationen gewähren.
3. Jedes Ratsmitglied kann mit Rücksicht auf die Bewahrung von vertraulichen Informationen eine Unterredung im öffentlichen oder vertraulichen Sitzungssaal eröffnen. Der Graf kann den Diskussionsort nachträglich ändern.
4. Die Weitergabe von Informationen, auch widerrechtlich erlangten an unberechtigte Personen wird als Verrat oder Hochverrat geahndet.
§7 Notstand
1. Der Notstand kann durch den Bürgermeister eines Dorfes oder durch den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Er ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit des betreffenden Dorfes.
2. Ab Ausrufung eines Notstandes obliegt der Grafschaft die Verantwortung für Sicherheit und Versorgung des betroffenen Dorfes. Für diesen Zweck erhält der Rat die vollständige Kontrolle über das betroffene Dorf. Der Bürgermeister hat den Anordnung des Rates beziehungsweise des verantwortlichen Ratsmitgliedes sofort und unbedingt Folge zu leisten.
3. Der Notstand kann durch den Rat wieder aufgehoben werden.
§8 Militärische Vereinigungen
1. Militärische Organisationen dürfen nur durch die Grafschaft von Württemberg oder das Deutsche Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Grafen erteilt werden.
2. Die Gründung von bewaffneten Korps oder Lanzen oder die Einreise mit einer solchen Gruppe ist erlaubt.
3. Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Beschluss muss dem Gruppenführer mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung zur Auflösung innerhalb eines Tages nachkommen. Zuwiderhandlungen werden als Verrat geahndet.
4. Wer anderweitig eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig.
Re: Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:17
von hildetraut
III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel
§ 11 - Mindestlöhne
(1) a) In Württemberg gelten folgende Mindestlöhne:
15 Taler bei 0 - 7 geforderten Attributspunkten
17 Taler bei 8 -17 geforderten Attributspunkten
19 Taler bei 18+ geforderten Attributspunkten
b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt 16 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
(2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne
werden als Sklaverei geahndet
§ 12 - Handel und Lizenzen
(1) Die Bürgermeister sind verantwortlich für die Stabilität und den Zustand ihres Stadtmarktes. Jeder Bürgermeister verpflichtet sich mit Amtsantritt dazu den Markt als wichtigen Bestandteil der Stadtgemeinschaft mit besonderer Fürsorge zu behandeln und zum Wohle seiner Bürger zu agieren.
(2) Jeder Bürgermeister ist verpflichtet, neue Regelungen öffentlich zu verkünden. Nicht öffentlich ausgehängte Dekrete sind gegenstandslos.
(3) Es ist jedem Bürgermeister untersagt Verträge abzuschließen, die auf Korruption oder anderes kriminelles Verhalten hinauslaufen. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge sind vor dem Gesetz ungültig.
§ 13 - Verträge
(1) Ein Vertrag bindet die Vertragsparteien, wenn diese ihm mündlich oder schriftlich zugestimmt haben.
(2) Ein Mandat ist ein Vertrag. Es tritt in Kraft, wenn es übergeben und der Empfänger in Kenntnis gesetzt wurde.
(3) Verstöße werden als Betrug geahndet.
Re: Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:30
von hildetraut
IV. Abschnitt: Schwere Straftaten
§ 1 Wegelagerei
(1) Wegelagerei, Diebstahl und Raubmord sind strafbar
(2) Der bloße Versuch eine der in Absatz 1 genannten Straftaten zu begehen ist genauso zu bestrafen, wie die begangene Straftat selbst.
(3) Die Beihilfe zu Straftaten gemäß Absatz 1 ist ebenfalls strafbar.
(4) Vergehen gemäß Absatz 1 und 3 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
§ 15 Mord und versuchter Mord
(1) Wer eine andere Person tötet ist mit dem Tod zu bestrafen.
(2) Jeder der des versuchten Mordes überführt wird, ist mit einem Gefängnisaufenthalt oder dem Tod zu bestrafen.
(3) Wer aus Notwehr handelt und dabei eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen.
(4) Wer in der Ausübung seiner ihm durch die Grafschaft Württemberg auferlegten Pflicht eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt für denn Fall, dass dies im Rahmen eines durch die Grafschaft Württemberg gegebenen Rechts erfolgt.
§ 16 Revolten
(1) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung der Burg und bzw. oder deren Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
(2) Wer Bestrebungen unternimmt, ein Dorf im Hoheitsgebiet der Grafschaft reichsfrei zu machen, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
(3) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung eines Rathauses und bzw. oder dessen Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Verrat an der Grafschaft Württemberg.
(4) Es ist die Pflicht eines jeden Bürgers, der Kenntnis von Vorhaben gemäß Absatz 1-3 hat umgehend den Rat zu informieren um die Grafschaft vor Schaden zu bewahren
(5) Wer ein Vorhaben gemäß Absatz 1 - 3 androht oder dazu aufruft, begeht eine Störung des öffentlichen Friedens der Grafschaft Württemberg.
Re: Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:31
von hildetraut
V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten
§ 17 Klageerhebung
1. Zur Klageerhebung ist eine vorhergehende Anzeige der Straftat durch den Betroffenen nötig.
2. Straftaten müssen innerhalb von einem Monat beim Büttel oder Staatsanwalt angezeigt werden.
§ 18 Grundsätze der Strafzumessung
1. Der Richter muss den Vorgaben des kaiserlichen Richtervertrages zwingend Folge leisten.
2. Im Falle eines Schuldspruchs steht es dem Richter frei nach eigenem Ermessen Sanktionen zu verhängen.
3. Bei der Strafzumessung ist die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwiegen.
4. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, in denen ein Verurteilter sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht hat, wird seine Akte geschlossen.
§ 19 Angemessenheitsprinzip
1. Bei Straftaten geringer Bedeutung ist die Anklageerhebung ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Der Staatsanwalt spricht im Falle der Ablehnung eine Verwarnung aus.
2. Bei Erstvergehen geringer Bedeutung kann dem Täter die Möglichkeit eines Ausgleichs mit dem Opfer gegeben werden. Der Ausgleich muss innerhalb einer Woche ab Meldung des Verstoßes erfolgen. Verantwortlich dafür sind die örtlichen Büttel.
§ 20 Bezeugung
1. Sagt ein Zeuge vor Gericht aus, so muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliches Weglassen von Tatsachen oder Hinzufügen von Unwahrheiten wird als Falschaussage geahndet.
2. Gleiches gilt für die Fälschung von Beweismitteln.
§ 21 Begnadigung
1. Allein der Graf hat das Recht einen Täter zu begnadigen. Dieses Recht kann er sowohl vor, als auch nach Urteilsverkündung ausüben.
Re: Gesetz der Grafschaft Württemberg
Verfasst: Di 6. Jul 2010, 18:32
von hildetraut
VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch:
Anlage zu §5
Texte der Amtseide für Bürgermeister und Ratsmitglieder für den Anhang des Gesetzes:
Bürgermeister hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Kraft maßgeblich im Rahmen des mir anvertrauten Amtes als Bürgermeister zum Wohle der Bürger von [Stadt] einzusetzen, stets gerecht, uneigennützig und verantwortlich zu handeln und schwächenden Einfluss zu vereiteln.
Gleichzeitig erkenne ich meine Verpflichtung gegenüber der Grafschaft von Württemberg an und werde ihre Gesetze achten und schützen. Der Herr sei mein Zeuge.
Ratsmitglieder hat geschrieben:
Ich schwöre, meine Pflicht zum höheren Wohl der Grafschaft von Württemberg zu erfüllen, mein Wissen und meine Fähigkeit in ihren Dienst zu stellen und das Übel von ihr fernzuhalten.
Mein Amt werde ich gerecht ausüben, die Gesetze Württembergs achten und ehren und den eigenen Vorteil hintanstellen. Der Herr sei mein Zeuge.
Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg
Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt
Präambel
Die nachfolgenden Richtlinien sind nach Möglichkeit mit bestem Wissen und Gewissen der verhandelnden Ratsmitglieder einzuhalten. Die Ämter müssen in erster Linie nach der Kompetenz vergeben werden und nicht im Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Personen. Wenn diese den folgenden Richtlinien im Wege steht, ist sie zu bevorzugen.
Richtlinien zur Verteilung der Ämter
1. Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
2. Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
3. Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)
Allgemeine Richtlinien für den Rat
1. Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
3. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
4. Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.