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Re: Liegegebühren

Verfasst: So 7. Nov 2010, 14:42
von Halli
Dekret über Liegegebühren Württembergs

§1 Anlegen
1. Beim Anlegen hat der Kapitän des anlegenden Schiffes dem Hafenmeister über die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts Auskunft zu geben und die entsprechende Anlegegebühr zu entrichten.
2. Für neu gebaute Schiffe, die aus der Werft direkt in den Hafen gelassen werden, gelten die Regelungen nach Satz 1.

§2 Buchführung
Der Hafenmeister führt Buch über anliegende Schiffe, die Dauer ihres Aufenthalts und die entrichtete Summe.

§3 Gebühren
1. Die Liegegebühren in den württembergischen Häfen betragen
1. - 3. Tag: frei,
4. - 15. Tag: 2 Taler je Tag,
danach 4 Taler je Tag.
2. Die Gebühren werden vom Bürgermeister gesammelt und an die Grafschaft weitergegeben.
3. Eine Verlängerung der Anliegedauer kann vom Hafenmeister genehmigt werden. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
4. Ohne Sondergenehmigung beträgt die höchstmögliche Anliegedauer einen Monat.
5. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung im Falle des vorgezogenen Ablegens.

§4 Befreiung
1. Für die Dauer der Reparaturarbeiten am Schiff besteht keine Gebührenpflicht.
2. Personen, denen es aufgrund ihres Dienstes an der Grafschaft nicht möglich ist, ihr Schiff zu bewegen, können beim jeweils zuständigen Ratsmitglied eine Befreiung von den Abgaben beantragen. Dieses hat den Hafenmeister von der getroffenen Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.

Stuttgart, 06. Neblung 1458

gez.
Jussi of Araja,
Graf von Württemberg

Verfasst: So 7. Nov 2010, 14:42
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